Eigenschadenversicherung

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Die Eigenschadenversicherung ersetzt Schäden am eigenen Vermögen des kommunalen Mitglieds. Sie tritt immer dann ein, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung eines Organs, Beamten oder Beschäftigten in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit unmittelbar ein Vermögensschaden zugefügt wurde. Das Besondere an diesem speziell kommunalen Mitgliedern gebotenen Versicherungsschutz ist, dass der Schadenverursacher vom Versicherer nicht in Regress genommen wird.